Sexualität und Körper

Ich nehm’ jetzt die „Pille“!

Dürfen Jugendliche die Antibabypille? Foto: © DoraZett - Fotolia.com Dürfen Jugendliche die Antibabypille?

Lisas Mutter ist entsetzt. Beim Aufräumen hat sie im Zimmer der 15-Jährigen eine Antibabypillen-Schachtel entdeckt. Sie wusste nicht einmal, dass ihre Tochter bereits einen festen Freund und sexuelle Kontakte hat. Als Lisa aus der Schule kommt, versucht sie, mit ihrer Tochter zu reden.

Doch die blockt ab und sagt; „Ich bin alt genug, ich darf selbst entscheiden, ob ich die Antibabypille nehme oder nicht.“ Doch stimmt das wirklich? Darf der Gynäkologe auch ohne das Wissen der Eltern einen Ovulationshemmer verschreiben? Ist die Antibabypille mit 15 überhaupt erlaubt?

2011 hat die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) zu Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger eine Stellungnahme veröffentlicht. Entscheidend ist demnach zunächst die Geschäftsfähigkeit. Die braucht das Mädchen, um überhaupt einen so genannten Behandlungsvertrag mit dem Frauenarzt zu schließen.

Altersgrenze für Antibabypille

Hinzu kommt die Einwilligungsfähigkeit in die medizinische Behandlung. Diese ist ausschlaggebend dafür, ob der Arzt die Eltern einbeziehen, oder die Schweigepflicht beim Pillenwunsch wahren muss. Hier gibt es keine festgelegte Altersgrenze. Der Arzt muss im Einzelfall die geistige und sittliche Reife der Patientin prüfen.

Reif für die Antibabypille

Anders ist es mit der Geschäftsfähigkeit. Die hängt allein vom Alter, und nicht von der persönlichen Reife der Jugendlichen ab. Gesetzlich gilt: Bis zum vollendeten siebten Lebensjahr ist man geschäftsunfähig, bis zum 18. Geburtstag beschränkt geschäftsfähig. Es gibt bisher keine verbindliche Rechtsprechung darüber, ob ein einwilligungsfähiger Patient auch gleichzeitig entscheidungsbefugt ist. Ob er dem  jungen Mädchen, das allein zu ihm in die Praxis kommt, die Antibabypille verschreibt, oder ob er zunächst die Eltern informiert, das muss der Frauenarzt individuell entscheiden.

Schweigepflicht bei Pillenwunsch

In allen Fällen, wo die Ärzte unsicher sind, rät die DGGG zum Kontakt mit den Eltern. Vor allem auch, um Hintergründe, zum Beispiel über eventuelle Erkrankungen zu erfahren. Ist die Patientin zwischen 14 und 16 Jahren alt, empfiehlt die DGGG eine genaue Prüfung ihrer Einwilligungsfähigkeit. Die Experten schließen nicht aus, dass ein Mädchen in diesem Alter schon reif genug ist, ohne die Eltern zu entscheiden. Bei Mädchen über 16 kann der Arzt davon ausgehen, dass die Patientin einwilligungsfähig ist. Somit gilt die Schweigepflicht gegenüber den Eltern.

Optimal wäre natürlich ein gutes Vertrauensverhältnis und Toleranz seitens der Erwachsenen. Dann können Jugendliche und Eltern offen über die Antibabypille sprechen.

Letzte Änderung amMontag, 21 Juli 2014 16:23
Helga Wissing

Helga Wissing ist freie Journalistin und lebt mit ihren zwei Töchtern in einer Kleinstadt in Nordrhein Westfalen. Mit einer 16-Jährigen unter einem Dach weiß sie genau, wovon sie schreibt. Wechseljahre und Pubertät prallen aufeinander. Ihr Tipp: Ruhe bewahren und trotzdem lieb haben.

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