Pubertaet und Gesellschaft

Der Sex und das Gesetz

Der Sex und das Gesetz Foto: © M. Schuppich - Fotolia.com Der Sex und das Gesetz

Der 17jährige Freund meiner 15jährigen Tochter will bei ihr übernachten. Darf ich das erlauben? Ab wann macht er sich strafbar? Oder ich mich? Ist Sex zwischen Jugendlichen überhaupt erlaubt? Und was ist mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung?

Sexuelle Selbstbestimmung

Grundsätzlich hat jeder Mensch in Deutschland das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Das steht schon so im Grundgesetz, § 2, und schließt selbstverständlich die Sexualität mit ein. Das heißt: Jede und jeder darf selbst bestimmen, was er oder sie will, schön findet, ausprobieren will. Aber: Nur, wenn der Partner oder die Partnerin einverstanden ist! Dabei bedürfen Kinder und Jugendliche eines besonderen Schutzes. Was unter Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu verstehen ist, regeln die §§ 174 bis 184 des Strafgesetzbuches.

Unter 14 Jahre: Kind

Das Gesetz sieht Personen unter 14 Jahren als Kinder an. Bei sexuellen Handlungen mit Kindern wird davon ausgegangen, dass sie eben nicht einvernehmlich geschehen, dass Macht oder Zwang eingesetzt oder eine Notlage ausgenutzt wird. Daher stehen sexuelle Handlungen mit Kindern generell unter Strafe. Allerdings sind sie selbst noch nicht strafmündig. Wenn also zwei 13-Jährige miteinander Sex haben, so können die Eltern des Einen zwar Anzeige erstatten, da der Partner aber nicht strafmündig ist, wird er nicht belangt werden.

Der Staat wird hier nicht von selbst aktiv. Wenn keine Klage erhoben wird, gibt es auch keinen Prozess. Das bedeutet praktisch: Einvernehmlicher Sex – wenn es also beide wollen – ist o.k.

14 bis 16 Jahre: Jugendlich

Nach dem 14. Geburtstag sind die Liebenden aus juristischer Sicht keine Kinder mehr. Wenn also ein 17-Jähriger mit einer 15-Jährigen Sex hat, kann das bestraft werden. Aber eben nur, wenn es nicht einvernehmlich erfolgte. Ab 16 Jahren geht das Gesetz davon aus, dass junge Menschen von sich aus reif genug sind zu entscheiden, mit wem sie Sex haben wollen und mit wem nicht. Das heißt ab 16 Jahren dürfen Jugendliche miteinander Sex haben. Heranwachsende (18 bis 20 Jahre alt) werden dann bestraft, wenn sie die „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Jugendlichen ausgenutzt haben. Hier muss schlimmstenfalls vor Gericht geklärt werden, ob diese Reife fehlt oder vorhanden ist.

Weitere Informationen:

Strafgesetzbuch: Strafen gegen die sexuelle Selbstbestimmung §§ 174 bis 184g StGB
dejure.org/gesetze/StGB/174.html

Zentrale Kontrollstelle für Jugendschutz im Internet mit vielen interessanten Broschüren zur Mediennutzung zum kostenlosen Download und einer Meldestelle für gefundene Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz:
www.jugendschutz.net

Online-Beratung der Pro Familia:
profamilia.sextra.de/pages/sextra/informatives/faq

Jugendseite zu Liebe und Sexualität der BZgA
www.loveline.de

Generell verboten, egal in welchem Alter, ist es, eine Zwangslage auszunutzen, in der die sexuelle Selbstbestimmung nicht mehr gewährleistet ist. Ist das Mädchen z.B. betrunken und somit nicht mehr einwilligungsfähig, besteht eine Zwangslage. Geld für Sex anzubieten, also Prostitution zu fördern, wird ebenfalls mit Strafe bedroht. Genauso verboten ist es, Kindern und Jugendlichen Pornos zugänglich zu machen oder sogar zu zeigen.

Die Rolle der Erwachsenen

Stehe ich jetzt aber als Mutter oder Vater schon mit einem Bein im Gefängnis, wenn ich meiner 15-jährigen Tochter den Besuch ihres älteren Freundes ermögliche? Nein. Sorgeberechtigte werden nicht mehr als „Kuppler“ angesehen und bestraft, wenn die Jugendlichen einvernehmlich Sex haben.

Anders sieht es für Jugendleiter, Trainer oder andere pädagogisch Verantwortliche aus. Zwar müssen sie den Kids nicht hinterherspionieren. Aber das Ermöglichen von sexuellen Handlungen mit Jugendlichen unter 16 Jahren ist zu unterlassen. Also gemeinsames Übernachten beider Geschlechter in einem Zelt – das geht nicht. Selbstverständlich dürfen auch Abhängigkeitsverhältnisse nicht ausgenutzt werden. Betreuerin und Schüler unter 16 – das ist verbotene Liebe.

Als sexuelle Handlungen gelten schon Zungenküsse und streicheln, Petting sowieso, ebenso Zuschauen oder sich ausziehen. Zotige Sprüche und Beleidigungen sind zwar doof, aber keine sexuellen Handlungen im Sinne des Strafgesetzes.

Fazit: Erlaubt ist zwar vielleicht nicht alles, was Spaß macht, aber alles, was beide gleichermaßen wollen.

Letzte Änderung amDienstag, 14 Oktober 2014 13:49
Ralf Ruhl

Ralf Ruhl arbeitet als selbstständiger Journalist und Redakteur. Er lebt mit seiner Familie in Göttingen. Seine Kinder haben die Pubertät hinter sich. Und er auch. Glaubt er...

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